Allgemeines
Beförderungspflicht:
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden. Das bedeutet im Klartext: Ein Taxifahrer kann eine Fahrt verweigern, wenn eine Person z.B. stark angetrunken ist, oder eine Gefahr für seine Sicherheit oder die seiner anderen Fahrgäste besteht. Das heißt aber auch ganz klar, daß eine Fahrt nicht abgelehnt werden darf, wenn sie "nur mal kurz um die Ecke" geht.
Wechselgeld:
In Salzburg werden leider immer wieder Kollegen überfallen. Aus Sicherheitsgründen führen unsere Kollegen deswegen nur einen geringen Wechselgeldbestand mit sich. Wir bitten Sie daher, den Fahrpreis einigermaßen passend zu zahlen. Selbstverständlich wird jeder Kollege bereit sein € 50,- wechseln zu können. Sollte ein Kollege jedoch einmal nicht in der Lage sein größere Scheine zu wechseln, so bitten wir Sie dafür um Verständnis.
Fahrpreisanzeiger:
Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten. Während der Beförderung hat der Fahrpreisanzeiger ununterbrochen eingeschaltet zu sein. Ein anderer als der vom Fahrpreis angezeigter Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
Das Pflichtfahrgebiet:
Die Salzburger Taxen unterliegen nur innerhalb des Tarifgebietes der Beförderungspflicht. Kein Taxifahrer ist verpflichtet über dieses Gebiet hinaus zufahren. Das bedeutet z.B.: wenn Sie von Salzburg nach z.B.: Hallein fahren möchten, kann diese Fahrt theoretisch vom Fahrer abgelehnt werden. In der Praxis werden solche Touren jedoch nicht verweigert.
Verwendungspflicht für Sicherheitsgurte:
Ist ein Sitzplatz eines Fahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet, so besteht sowohl für den Lenker als auch für die beförderten Personen die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sicherheitsgurte, wenn der Lenker bzw. die beförderten Personen einen solchen Sitzplatz benützen. Diese Verpflichtung besteht bei jeder Person je für sich! Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht für den Taxilenker, wenn der Personen befördert.
Zählweise von Personen in Taxifahrzeugen:
Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung des Fahrzeuges maßgeblich. Es darf dabei die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug befördert werden und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden nicht überschritten werden.
Anfahrt:
Im Tarifgebiet: keine Anfahrtskosten nur Grundtaxe (plus eventueller Wartezeit) Wird ein Taxi außerhalb dem Tarifgebiet bestellt und führt die anschließende Fahrt nicht in dieses zurück, errechnet sich sich die Anfahrt aus den entstehenden Km zwischen nächstgelegenen Taxistandplatz und Abholadresse.




