Versicherungsrecht

Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung

Mit dem Betrieb eines Kfz sind entsprechende Gefahren verbunden, weshalb der Halter eines Kfz ein hohes Risiko trägt. Um zu gewährleisten, daß der beim Betrieb eines Kfz Geschädigte auch tatsächlich seinen Schaden in voller Höhe ersetzt bekommt, ist die Kfz - Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Ein Kfz wird von der Verkehrsbehörde nur dann zum Verkehr zugelassen, wenn der Anmelder den Abschluß einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweisen kann (Versicherungsbestätigung) - damit wird ein solcher Versicherungsabschluß auch gewährleistet. Den einzelnen Kfz - Versicherern ist die Feszlegung der Versicherungsbedingungen und Tarife völlig der freien Gestaltung und Kalkulation überlassen. Ein entsprechender Vergleich der von den einzelnen Versicherungen angebotenen - oft sehr unterschiedlichen - Leistungen ist daher schwirig, in der Praxis aber unumgänglich.

Der Versicherungsschutz umfaßt:

Die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges

  • Personen verletzt oder getötet wurden
  • Sachen beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind
  • ein sonstiger Vermögensschaden verursacht worden ist.

Neben dem Eigentümer und dem Halter sind auch Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen, mitversichert.

Obliegenheitsverletzung

Der Versicherungsnehmer hat bei sonstiger, teilweiser oder völliger Leistungsfreiheit, bei Vorliegen eines Versicherungsfalls folgenden Obliegenheiten zu erfüllen:

  • kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung muß vorhanden sein
  • Alkohol oder Suchtgiftkonsum sind strengstens verpönt
  • die Beförderung der Personen muß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechen
  • es darf nur jenes Fahrzeug verwendet werden, an dem ein Kennzeichen angebracht wurde
  • kein gänzliches oder teilweises Anerkenntnis eines Entschadigungsanspruches durch den Versicherungsnehmers
  • eine Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten muß mitgeteilt werden
  • Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens
  • das Fahrzeug mußte vor dem Schadensfall den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen haben

Eine Mißachtung dieser Obliegenheiten kann im Einzelfall zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit der Versicherers führen.

Versicherungssumme und Änderung der Prämie

Die Versicherungssumme ist eine gesetzlich festgelegte Pauschalversicherungssumme. Erfaßt werden dabei: Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Die Höhe der Versicherungssumme bei Kfz - Versicherungen richtet sich nach:

  • der Art des Fahrzeuges (Omnibus, LKW, Kfz)
  • nach der größe des Fahrzeuges (Anzahl der Sitz- u. Stehplätze)

Der Versicherer hat das Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt ab Mitteilung der Erhöhung der Prämie an den Versicherungsnehmer.

Fahrzeugkaskoversicherung

ist eine Vermögensschadensversicherung und ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch

  • höhere Gewalt
  • selbstverschuldeten Unfall
  • Parkschäden
  • Diebstahl

verursacht wurden

Fahrzeuginsassenunfallversicherung

deckt Unfälle ab, die im Zusammenhang mit dem Lenker, Benutzer, Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.

Betriebshaftpflichtversicherung

Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem Versicherten aus einem bestimmten Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Nicht davon umfaßt sind jedoch insbesondere Gewährleistungsansprüche.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Wenn es durch einen Sach- oder Personenschaden zu einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des versicherten Betriebes kommt, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Sachschäden können Brand und Blitzschlag, Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache bei einem dieser Ereignisse sein. Als Personenschaden gilt die Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen Unfall oder Krankheit.